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   OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2004 - A 2 S 375/99   

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OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2004 - A 2 S 375/99 (https://dejure.org/2004,21237)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.04.2004 - A 2 S 375/99 (https://dejure.org/2004,21237)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. April 2004 - A 2 S 375/99 (https://dejure.org/2004,21237)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    AuslG § 51 I; ; AuslG § 53 VI 1; ; GG Art. 1 I; ; GG Art. 2 II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes; Sinn und Zweck des Verbots der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Ausländergesetz (AuslG); Anforderungen an die Darlegung des Bestehens von Abschiebungshinderungsgründen; Bestimmung des Prognosemaßstabes im Falle eines ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2004 - A 2 S 375/99
    § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ohne Rücksicht darauf ab, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330).

    Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330).

    Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs in geschützte Rechtsgüter ist auch bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung "beachtlich" ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24, 26 im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330).

    Auch ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer allgemeine "extremen Gefahrenlage", bei welcher der Ausländer im Falle seiner Abschiebung grundsätzlich sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 328; Urt. v. 29.03.1996, NVwZ-Beilage 1996, 57, 58 und v. 19.11.1996, NVwZ 1997, 685, 687f.) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, [juris]) und die daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - ausnahmsweise - ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz1 AuslG begründet (vgl. BVerwG, Urteile v. 17.10.1995, 29.03.1996, 19.11.1996 und 02.09.1997, a .a. O.), nicht auszugehen.

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2004 - A 2 S 375/99
    Dies setzt voraus, dass bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 [169]; Urt. v. 14.12.1993 - BVerwG 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524 [525]).

    Bei der Entscheidung, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, sind die Zahl der Referenzfälle stattgefundener politischer Verfolgung, das Vorhandensein eines feindseligen Klimas und die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwGE 89, 162 m. w. N.).

    Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände können dabei auch dann das größere Gewicht haben, wenn sie zwar eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung ergeben, der befürchtete Eingriff aber besonders schwer, insbesondere lebensbedrohend ist und deshalb die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162).

    Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs in geschützte Rechtsgüter ist auch bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung "beachtlich" ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24, 26 im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330).

  • VGH Hessen, 23.01.2003 - 9 UE 1735/98

    Äthiopien: untergeordnete exilpolitische Betätigung nicht asylrelevant

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2004 - A 2 S 375/99
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass eine politische Verfolgung von Gegnern der äthiopischen Regierung nicht von vornherein in jedem Fall ausgeschlossen ist, dass aber die einen Schutzanspruch auslösende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall gegeben ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.07.2000 - A 2 S 386/99 - und zur Verfolgungsgefahr von EPRP-Mitgliedern: OVG LSA, Urt. v. 13.04.2000 - A 2 S 123/98 -) und befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 23.01.2003 - 9 UE 1735/98.A -), des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.04.2000 - 3 KO 387/97 -) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 05.01.2000 - 9 BA 96.34830 -).

    Dies mag für besondere Personengruppen eine Rückkehr in ihr Heimatland erschweren (vgl. für den Personenkreis der minderjährigen Asylbewerber: HessVGH, Urt. v. 23.01.2003, a. a. O.).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2004 - A 2 S 375/99
    Ist der Ausländer danach schon in seinem Heimatland verfolgt worden, genießt er bereits dann einen Schutzanspruch, wenn im Fall seiner Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können (sog. herabgestufter Prognosemaßstab, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 18.02.1997 - BVerwG 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341).

    Asylrelevante politische Verfolgung kann sich zwar nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2004 - A 2 S 375/99
    Auch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG der gleiche Prognosemaßstab wie für eine Verfolgungsgefahr i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391).

    Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs in geschützte Rechtsgüter ist auch bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung "beachtlich" ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24, 26 im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2004 - A 2 S 375/99
    Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst worden sind, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51).

    Letztgenannte sind, da das Asylgrundrecht grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt, ausnahmsweise nur dann beachtlich, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a. a. O., und Beschl. v. 17.01.1992 - 2 BvR 1587/90 -, InfAuslR 1992, 142; BVerwG, Urt. v. 19.05.1987 - BVerwG 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258).

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2004 - A 2 S 375/99
    Dies setzt voraus, dass bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 [169]; Urt. v. 14.12.1993 - BVerwG 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524 [525]).

    Vorverfolgt ausgereist sind nämlich nur Personen, bei deren Ausreise aus dem Heimatland politische Verfolgung schon eingetreten war und denen bereits zu diesem Zeitpunkt politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte (vgl. BVerwG, Urt. vV. 14.12.1993 - BVerwG 9 C 45.92 -, Buchholz [AsylVfG] 402.25 § 1 Nr. 166).

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2004 - A 2 S 375/99
    Auch ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer allgemeine "extremen Gefahrenlage", bei welcher der Ausländer im Falle seiner Abschiebung grundsätzlich sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 328; Urt. v. 29.03.1996, NVwZ-Beilage 1996, 57, 58 und v. 19.11.1996, NVwZ 1997, 685, 687f.) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, [juris]) und die daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - ausnahmsweise - ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz1 AuslG begründet (vgl. BVerwG, Urteile v. 17.10.1995, 29.03.1996, 19.11.1996 und 02.09.1997, a .a. O.), nicht auszugehen.
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2004 - A 2 S 375/99
    Auch ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer allgemeine "extremen Gefahrenlage", bei welcher der Ausländer im Falle seiner Abschiebung grundsätzlich sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 328; Urt. v. 29.03.1996, NVwZ-Beilage 1996, 57, 58 und v. 19.11.1996, NVwZ 1997, 685, 687f.) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, [juris]) und die daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - ausnahmsweise - ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz1 AuslG begründet (vgl. BVerwG, Urteile v. 17.10.1995, 29.03.1996, 19.11.1996 und 02.09.1997, a .a. O.), nicht auszugehen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2002 - A 2 S 203/98

    Äthiopien, Eritrea, Eritreer, Staatsangehörigkeit, Familienangehörige, ELF,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2004 - A 2 S 375/99
    Im Zuge des äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts kam es zu umfangreichen Deportationen von Personen eritreischer und halberitreischer Abstammung (vgl. dazu umfassend: OVG LSA, Urt. v. 19.04.2002 - A 2 S 203/98 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.04.2000 - A 2 S 123/98
  • VGH Bayern, 05.01.2000 - 9 BA 96.34830
  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 18.02.1997 - 9 C 9.96

    Prognosemaßstab - Herabgestufter Maßstab - Änderung der politischen Verhältnisse

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerfG, 17.02.1992 - 2 BvR 1587/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung einer festen politischen

  • VG Sigmaringen, 28.04.2022 - A 1 K 574/21

    Äthiopien: Unglaubhafter Vortrag zu Verfolgung durch Qeeroo; keine

    Aus den in das gerichtliche Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass Angehörige der Volksgruppe der Amharen, die mit etwa 27% die zweitgrößte Ethnie in Äthiopien darstellen, von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite einer besonderen Verfolgung ausgesetzt wären (so auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2021 - 23 ZB 19.33385 -, Rn. 86; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2004 - A 2 S 375/99 -, Rn. 45; VG Chemnitz, Urteil vom 02. Juni 2021 - 2 K 1763/18.A - VG Augsburg, Urteil vom 15. Februar 2021 - Au 1 K 18.30699 - VG Frankfurt, Urteil vom 10. Februar 2021 -5 K 4703/17.F.A -, jeweils in juris).
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